1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug des Käufers, kann der Verkäufer die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Wird die Ware vom Käufer bearbeitet oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Mischung. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vom Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Bei Nichtbarzahlung hat der Käufer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer zu vereinbaren.
5. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware sowie sämtliche Neben- und Sicherungsrechte an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer gem. Ziff.2 Miteigentum erlangt hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrags der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
6. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer den Erwerbern die Abtretung bekannt zu machen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber den Erwerbern erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Ansprüche hat der Käufer unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen.
7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.